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Pflegekräfte aus Polen für die 24-Stunden-Betreuung

Wie viele Bewerberprofile bekomme ich von Ihnen zur Auswahl?

Nachdem Sie unseren Fragebogen ausgefüllt haben, leiten wir diesen an unsere Kooperationspartner in Polen weiter. Diese suchen eine, auf Ihre Pflegesituation abgestimmte, Betreuungskraft für Sie aus. Sie bekommen sodann i.d.R. 2-3 Personalvorschläge und wählen aus den Ihnen vorgestellten Bewerberprofilen eine Ihnen geeignet erscheinende polnische Pflegekraft aus.

Wie lange dauert es bis die Pflegekraft aus Polen anreist?

Nachdem Sie aus den Bewerberprofilen eine für sich passende Pflegekraft ausgesucht haben und den Dienstleistungsvertrag mit dem polnischen Kooperationspartner unterzeichnet haben, dauert es in der Regel 7-14 Tage bis Ihre 24-Stundnen-Pflegekraft aus Polen zu Ihnen nach Hause anreist.

Wie gut sind die Sprachkenntnisse der polnischen Betreuungs- bzw. Haushaltshilfen?

Sie bekommen von uns keine Pflegekräfte vermittelt, die nicht Deutsch sprechen können.

Wir unterscheiden dabei nach den folgenden 3 Stufen:

> Grundkenntnisse Deutsch (einfache Anweisungen sollen verstanden werden)

> mittlere Deutschkenntnisse (einfache Unterhaltungen auf Deutsch sind möglich)

> gute Deutschkenntnisse (gute Kommunikationsfähigkeiten, es gibt nur geringe sprachliche Barrieren)

Wie oft findet ein Wechsel der Betreuerinnen/Haushaltshilfen statt?

Erfahrungsgemäß findet der Wechsel alle 2–3 Monate statt. Es wechseln sich (nach Möglichkeit) zwei gleiche Betreuerinnen ab.

Arbeitet die Betreuerin auch an Feiertagen?

Ja. An den wichtigsten Feiertagen wie Weihnachten, Ostern und Neujahr werden die Tage mit dem doppelten Tagessatz vergütet.

Was geschieht, wenn die Betreuerin erkrankt?

Alle von uns vermittelten Pflegekräfte aus Polen sind über ihren Arbeitgeber in Polen krankenversichert und erhalten einige Wochen nach Ankunft in Deutschland die europäische Krankenversicherungskarte EKUZ. Mit dieser Karte kann die Betreuerin bei Krankheit einen Arzt aufsuchen und sich behandeln lassen. Sollte bei größeren gesundheitlichen Problemen der Pflegekraft/Betreuerin eine Abreise unvermeidbar sein, kümmert sich unsere Partnerfirma in Polen so schnell wie möglich um eine Ersatzpflegekraft, die die weitere Betreuung übernimmt.

Was kann ich tun, wenn die angereiste polnische Pflegekraft nicht meinen Erwartungen entspricht?

Aufgrund des umfangreichen Auswahlprozesses tritt dieser Fall nur selten ein. Sollte sich jedoch nach einer angemessenen Einarbeitungs- und Eingewöhnungszeit von ca. 14-30 Tagen eine weitere Zusammenarbeit tatsächlich als unzumutbar herausstellen, wird sich der polnische Kooperationspartner mit Ihnen beraten und je nach Sachlage einen Austausch vornehmen. Hierfür entstehen Ihnen für die An- und Abreise der polnischen Pflegekraft Kosten in Höhe von ca. 120 € bis 150 €.

Was bedeutet eine „24-Stunden-Betreuung“ durch eine polnische Pflegekraft?

24 Stunden Pflege und Betreuung heißt nicht, dass die Pflege- und Haushaltshilfe rund um die Uhr, also 24 Stunden am Tag arbeitet. Vielmehr ist unter der Bezeichnung „24 Stunden“ eine Verfügbarkeit und Bereitschaft der polnischen Pflegekraft zu verstehen. Die max. Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Angemessene Pausen oder ein freier Tag pro Woche zur Erholung müssen garantiert sein. Die polnische Pflegekraft ist jedoch flexibel und übernimmt nach Absprache auch die nächtliche Rufbereitschaft. So kann sie im Notfall schnell reagieren. Alle Tätigkeiten der Pflegekraft aus Polen werden im Vorfeld gemeinsam mit unseren Partnerunternehmen, die die Mitarbeiterinnen entsenden, in einem Plan festgehalten.

Voraussetzungen zur Beschäftigung einer Senioren- und Haushaltshilfe

–          Kostenfreies, möbliertes und verschließbares Zimmer zur alleinigen Nutzung

–          Uneingeschränkter Zugang zum Waschraum und Küche

–          Mitbenutzung von Bad/Toilette

–          Unentgeltliche Verpflegung von normalem Qualitätsstandard und in ausreichender Menge

Soll ich auch weiterhin einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen?

Es ist empfehlenswert, bestimmte Leistungen (z.B. Verabreichung von Spritzen, Infusionen, Medikamenten, Wundverbände anlegen oder wechseln, etc. weiterhin von einem ambulanten Pflegedienst durchzuführen. Denn die medizinische Behandlungspflege darf von osteuropäischen Pflegerinnen/Betreuerinnen in Deutschland nicht ausgeübt werden, wenn Sie dafür nicht ausgebildet ist. Die polnische Pflegekraft sollte als Ergänzung zu den bereits bestehenden Leistungen gesehen werden.

Können Anpassungen bei den vertraglich festgelegten Tätigkeiten vorgenommen werden?

Das ist möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Weisungsbefugnis und das Direktionsrecht bei dem jeweiligen Kooperationspartner liegen und somit erst in Absprache mit diesem erfolgen können. Sollten Sie Anpassungen oder Veränderungen in Ihrem Vertrag wünschen, so nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit unserer Partnerfirma in Polen auf. Die Betreuung unserer Kunden durch unsere Partnerfirma erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache!

Wie sind die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen?

Der Dienstleistungsvertrag zwischen Ihnen und unserer polnischen Partnerfirma wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und enden spätestens mit Tod des Pflegebedürftigen. Die vertraglich geregelte Kündigungsfrist beträgt 14 Tage. Bei Tod des Hilfebedürftigen endet der Vertrag i.d.R. innerhalb von 7 Tagen. Die Kündigung ist an den entsprechenden Kooperationspartner zu richten und hat schriftlich zu erfolgen.

Was passiert, wenn die zu betreuende Person ins Krankenhaus muss?

Bei einem Krankenhausaufenthalt der zu betreuenden Person kann der Dienstleistungsvertrag wahlweise mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt oder ab dem 15. Tag für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden.

Wann und von wem bekomme ich die Rechnung?

Die monatliche Rechnung für die Dienstleistungen der polnischen Pflege- bzw. Haushaltshilfe wird mit Ankunft der Betreuerin in Deutschland fällig.  Die Kosten für die laufende Betreuung bekommen Sie monatlich von unserem polnischen Kooperationspartner in Rechnung gestellt.

Ist die Beschäftigung einer polnischen Betreuungskraft legal?

Alle Abgaben wie Steuern, Krankenversicherung uns Sozialabgaben für die polnische Pflegekraft werden von unseren Partnerfirmen an die entsprechenden Institutionen in Polen abgeführt. Die polnischen Pflegekräfte (Mitarbeiter) sind alle bei unseren Kooperationspartner fest angestellt und werden von unseren polnischen Partnerfirmen nach Deutschland entsendet. Es handelt sich 100 % um ein legales Beschäftigungsverhältnis für die 24 h Pflege. Diese legale Entsendung wird durch das Formular A1 bescheinigt sowie der Krankenversicherungsschutz des entsendeten Mitarbeiters durch das Formular EKUZ. Somit ist gewährleistet, dass es sich bei der Beschäftigung der polnischen Haushaltshilfe nicht um illegale „Schwarzarbeit“ handelt.

Muss ich die polnische Seniorenbetreuerin bei den deutschen Behörden anmelden?

Es gibt für Sie keine Meldepflicht der polnischen Pflegekraft bei den Behörden, da Sie nicht Arbeitgeber, sondern Dienstleistungsempfänger sind. Die Betreuerinnen sind bei unseren polnischen Kooperationspartnern fest angestellt.

Das Formular E101 – NEU A1

Das Formular A1 gilt innerhalb der EU und bescheinigt die Sozialversicherungspflicht entsendeter Personen. Das Formular wird immer benötigt, wenn Sie eine polnische Pflegekraft in Deutschland beauftragen.

EKUZ – Krankenversicherungskarte

Für eine Entsendung wird eine europäische Krankenversicherungskarte EKUZ ausgegeben. In der Praxis wird diese Karte ca. 14 Tage nach dem ausgestellten A1-Formular herausgegeben.

Pflegegeld und Pflegestufe

Pflegegeld und Pflegestufen

Wenn man durch eine Krankheit so stark behindert wird, dass man nicht mehr oder teilweise nicht mehr selbst für sich sorgen kann, dann ist man auf Unterstützung angewiesen. Zu diesem Zweck gibt es das Pflegegeld. Um Pflegegeld zu bekommen, muss man zuerst in eine Pflegestufe eingeteilt werden. Dafür müssen verschiedene Faktoren erfüllt sein, auf die wir im Folgenden näher eingehen.

Die verschiedenen Pflegestufen

Derzeit gilt in Deutschland eine Einteilung in drei verschiedene Pflegestufen, die Stufen eins, zwei und drei. Zudem kann ein Betroffener in der Pflegestufe drei auch als Härtefall eingeteilt werden. Die jeweilige Stufe ist dabei auch der entscheidende Faktor bei der Berechnung des Pflegegeldes.

Pflegestufe 1

Wer in die Pflegestufe eins eingeteilt wird, muss mindestens einmal am Tag Hilfe bei wenigstens zwei alltäglichen Aufgaben aus dem Bereich der Grundpflege benötigen. Zu den Tätigkeiten der Grundpflege gehören dabei die eigene Körperpflege, die Aufnahme von Getränken und Essen und die Mobilität. Außerdem muss für eine Einteilung in die Pflegestufe eins mehrmals pro Woche Hilfe bei der Verrichtung der hauswirtschaftlichen Verpflichtungen benötigt werden. Zeitlich gesehen müssen im Durchschnitt an einem Tag mindestens 90 Minuten Hilfe, wobei mindesten 45 Minuten mit der Grundpflege abfallen müssen, erbracht werden.

Pflegestufe 2

Bei der Pflegestufe zwei spricht man von einer Schwerpflegebedürftigkeit. Diese liegt dann vor, wenn die betroffene Person mindestens dreimal am Tag zu verschiedenen Zeiten Hilfe bei der Grundpflege benötigt. Außerdem muss mehrmals in der Woche Hilfe bei der Verrichtung der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gebraucht werden. Am Tag muss der Zeitaufwand, der für die Pflege, die aufgebracht wird, mindestens 3 Stunden betragen, wobei 2 Stunden für die Grundpflege erbracht werden müssen.

Pflegestufe 3

Bei Personen, die in die Pflegestufe drei eingeteilt werden, spricht man von einer Schwerstpflegebedürftigkeit. Diese liegt dann vor, wenn eine Person zu jeder Zeit gepflegt werden muss, also rund um die Uhr. Außerdem muss auch die Hilfebedürftigkeit in Bereich der Haushaltspflichten vorliegen. Dabei liegt der Aufwand für die Pflege bei mindestens 5 Stunden am Tag, wobei vier Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.

Pflegestufe 0

Wer dauerhaft in der Erledigung der Pflichten im Haushalt und bei der Grundpflege eingeschränkt ist, aber noch keinen Anspruch auf die Pflegestufe eins hat, kann in die Pflegestufe 0 eingeteilt werden. Hier gibt es ein Betreuungsgeld in Höhe von 100 bis 200 Euro pro Monat und ein Pflegegeld in Höhe von 120 Euro pro Monat (in der Regel bei Demenzkranken).

Neben der Einteilung in die Pflegestufen eins bis drei, kann auch eine Härtefall Regelung in Anspruch genommen werden. Diese gilt dann, wenn alle Voraussetzungen der Pflegestufe drei erfüllt sind, aber ein sehr außergewöhnlicher und intensiver Zeitaufwand für die Pflege aufgebracht werden muss. Damit ein Härtefall vorliegt, müssen mindestens sechs Stunden täglich für die Grundpflege verwendet werden. Wobei die Person auch mindestens drei Mal in der Nacht Hilfe brauchen muss. Außerdem liegt ein solcher Härtefall auch dann vor, wenn für die Pflege mehrere Personen nachts gleichzeitig im Einsatz sind. Dabei muss es sich nicht um professionelle Kräfte handeln, auch Angehörige können die Pflege übernehmen. Außerdem muss eine ständige Hilfe bei der Erledigung der Pflichten, die im Haushalt anfallen, erforderlich sein.

Die Höhe des Pflegegeldes

Durch das Pflegegeld haben Bedürftige die Möglichkeit selbst zu entscheiden von wem sie gepflegt werden wollen. Dabei können sowohl Pflegepersonal als Sachdienstleistungen, aber auch Geldleistungen in Anspruch genommen werden, wenn zum Beispiel ein Angehöriger die Pflege übernimmt. Das Pflegegeld wird dabei von der zuständigen Pflegekasse gezahlt. Dabei wird das Geld an den Betroffenen selbst überwiesen und dieser kann entscheiden, wie er dieses verwendet. Außerdem gibt es die Möglichkeit das Pflegegeld auch mit Sachleistungen zu kombinieren. Wie hoch das Pflegegeld ist, dass hängt von der jeweiligen Pflegestufe ab. Betroffene der Pflegestufe eins erhalten pro Monat 235 Euro, Betroffene der Pflegestufe zwei erhalten 440 Euro pro Monat und Betroffene, die in die Pflegestufe drei eingeteilt wurden, bekommen im Monat 700 Euro. Liegt ein Härtefall vor, zum Beispiel bei an Demenz erkrankten Personen, erhöht sich der monatliche Betrag.

Um die Fördermöglichkeiten der privaten Pflege abzuklären, sollten Sie Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen.

Häusliche Pflege bzw. Betreuung durch Familienmitglieder oder andere Hilfskräfte
ab Jahr 2013 Euro/Monat
Pflegestufe 0 mit Demenz* 120
Pflegestufe 1 Erhebliche Pflegebedürftigkeit
235
Pflegestufe 1 Erhebliche Pflegebedürftigkeit mit Demenz* 305
Pflegestufe 2 Schwere Pflegebedürftigkeit
440
Pflegestufe 2 Schwere Pflegebedürftigkeit mit Demenz* 525
Pflegestufe 3 Schwerste Pflegebedürftigkeit 700

* Gilt für Menschen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt (das ist bei vielen Demenzkranken der Fall).

Begriffe Pflegegeld, Pflegesachleistung, Pflegebedürftigkeit

Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung

Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen bzw. deren Angehörige, um die Pflege im häuslichen Umfeld durchzuführen.

Pflegesachleistungen werden vom Personal des ambulanten Pflegedienstes erbracht. Diese rechnen direkt mit den Pflegekassen ab.

Was versteht man unter Pflegebedürftigkeit?

Nach § 14 Abs. 1 SGB XI wird der Begriff folgendermaßen definiert:

Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.“

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.bmg.bund.de/pflege/pflegebeduerftigkeit.html

Steuerliche Vorteile

Im Jahr können Sie maximal 4.000,- € als haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen von der Steuer absetzen.

1. Fall: Sie oder Ihre Angehörigen sind selbst Auftraggeber und Empfänger der  Pflege- u. Betreuungsleistungen

> Die steuerliche Absetzbarkeit wird nach § 35a EStG geregelt.

2. Fall: Sie sind Auftraggeber aber nicht Empfänger der Pflegeleistung (z.B. Kinder sorgen für die 24-Stunden-Pflege Ihrer Eltern)

> Die steuerliche Absetzbarkeit wird nach § 33 EStG geregelt.

Lassen Sie sich dazu von Ihrem Steuerberater beraten.